Auszug aus der Satzung

(Beschlossen in der Vertreterversammlung am 28. November 1997 - eingetragen am 09. Juni 1998 beim Amtsgericht Chemnitz)

§ 1

Firma und Sitz der Genossenschaft

Die Genossenschaft führt die Firma "Wohnungsgenossenschaft Limbach-Oberfrohna eG". Sie hat ihren Sitz in Limbach-Oberfrohna.

§ 2

Zweck und Gegenstand

(1)

Zweck der Genossenschaft ist vorrangig eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung der Mitglieder der Genossenschaft.

(2)

Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen sind zulässig.

(3)

Der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft erstreckt sich auf die Stadt Limbach-Oberfrohna sowie umliegenden Ortschaften des Landkreises Chemnitzer Land und benachbarter Landkreise.

(4)

Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.

§ 3

Mitglieder

Mitglieder können werden

a)

natürliche Personen

b)

Personengesellschaften des Handelsrechts sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Erklärung, die den Erfordernissen des Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand.

§ 13

Rechte der Mitglieder

(1)

Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft als Mitglieder durch die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung und, soweit sie als Vertreter gewählt werden, gemeinschaftlich in der Vertreterversammlung durch Beschlussfassung aus.
...

§ 14

Recht auf wohnliche Versorgung

Das Recht auf Nutzung einer Genossenschaftswohnung oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohneigentums steht ebenso wie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, auf Nutzung von Garagen und Gewerberäumen in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu.

§ 20

Organe

(1)

Die Genossenschaft hat als Organe
den Vorstand,
den Aufsichtsrat,
die Vertreterversammlung.

An die Stelle der Vertreterversammlung tritt die Mitgliederversammlung, wenn die Zahl der Mitglieder unter 1501 sinkt.
...
(An die Stelle der Vertreterversammlung ist die Mitgliederversammlung getreten)

Über den weiteren Inhalt und die für die von Ihnen gewünschte Wohnung erforderlichen Geschäftsanteile geben wir Ihnen gern persönlich Auskunft.

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